Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für alle Gruppenunternehmen der Novoferm-Firmengruppe in Deutschland
Stand 09/24 - Gültig ab 01.09.2024

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Kaufverträge und Werklieferverträge mit und ohne Montagenebenleistung im Auftrag von NOVOFERM.
Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich Stand 01.06.2024 auf nachfolgende Gruppenunternehmen:

  • Novoferm GmbH, Schüttensteiner Str. 26, 46419 Isselburg (Reg.: AG Coesfeld HRB 7771)
  • Novoferm Vertriebs GmbH, Schüttensteiner Str. 26, 46419 Isselburg (Reg.: AG Coesfeld HRB 12057)
  • Novoferm Spare Parts GmbH, Isselburger Straße 31, 46459 Rees (Reg.: AG Coesfeld HRB 13895)
  • DSS Docking Solution und Service GmbH, Springrad 4, 30419 Hannover (Reg.: AG Hannover HRB 202851)
  • Novoferm Verladetechnik und Service GmbH, Willi-Bleicher-Straße 7, 52353 Düren (Reg.: AG Düren HRB 2646)
  • Novoferm tormatic GmbH, Eisenhüttenweg 6, 44145 Dortmund (Reg.: AG Dortmund HRB 14016)
  • Novoferm Riexinger Türenwerke GmbH, Industriestraße 12, 74336 Brackenheim (Reg.: AG Stuttgart HRB 320355)
  • Novoferm Siebau GmbH, Backeswiese 23, 57223 Kreuztal (Reg.: AG Coesfeld HRB 14898)

 nachfolgend zusammengefasst NOVOFERM und im Folgenden als jeweiliger Vertragspartner des Auftragnehmers „wir“ genannt.

Abschnitt 1: Geltungsbereich:
1.1 Wir bestellen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Einkaufs- und Bestellbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer. Auftragnehmer ist bei Werkverträgen der Unternehmer, bei Kaufverträgen der Verkäufer.
1.2 Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, denen wir im Voraus widersprechen, werden nicht Vertragsinhalt. Mit der Ausführung unserer Bestellung werden unsere Einkaufs- und Bestellbedingungen für diese und alle folgenden Aufträge anerkannt, auch wenn in einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, einer Rechnung oder in sonstigen Schreiben des Auftragnehmers auf dessen Bedingungen verwiesen wird.
 
Abschnitt 2: Bestellung:
2.1 Nur schriftlich, auch elektronisch in Textform erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Absprachen sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Die Bestellungen sind vom Auftragnehmer innerhalb von zwei Arbeitstagen ebenfalls in elektronischer Textform zu bestätigen.
2.2 Die unseren Anfragen und Bestellungen beigefügten Zeichnungen sind verbindlich.
2.3 Nachweise, Hinweise und Begleitdokumente zu gesetzlichen Rahmenbedingungen, die das Werk oder den Liefergegenstand betreffen, sind ohne unsere Aufforderung der Auftragsbestätigung in gängigen Dateiformaten (z.B. PDF) beizufügen.
2.4 Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit der Novoferm verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Gruppenunternehmen, Werk, Empfangsstelle, Ident-Nr., Objekt-Nr., vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus EU).
 
Abschnitt 3: Schutzpflichten:
3.1 Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen oder Muster, die von uns zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie sind als unser Eigentum zu kennzeichnen. Sofern Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Schablonen oder Muster für uns in Ausführung des Auftrages entwickelt werden, werden sie unser Eigentum. Der Auftragnehmer überträgt uns ausschließlich und unwiderruflich alle Rechte, die aufgrund der für uns in Ausführung des Auftrages nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz und dem Designgesetz entstehen. Der Auftragnehmer räumt uns unwiderruflich ein ausschließliches Nutzungs- und Veränderungsrecht hinsichtlich der für uns in Ausführung des Auftrages entwickelten Darstellungen wie Zeichnungen, Skizzen, Muster etc. ein. Der Ausgleich für die Übertragung und Einräumung dieser Rechte ist im Preis gemäß Abschnitt 5 mit enthalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zu vervielfältigen noch zur Einsichtnahme oder Verfügung Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder sonst für einen außerhalb unserer Bestellungen liegenden Zweck zu verwenden und die danach hergestellten Waren weder im rohen Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikat an Dritte zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Unterlagen und Gegenstände sowie das im Rahmen der Geschäftsbeziehung von uns übertragene Know-how als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat auch alle durch ihren Einsatz gewonnenen Kenntnisse geheim zu halten; dies gilt nicht, wenn diese ohne sein Zutun öffentlich zugänglich werden. Für Schäden, welche uns aus der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen, übernimmt der Auftragnehmer die Haftung.
3.2 Alle Unterlagen und Gegenstände sind an uns herauszugeben, soweit sie zur Ausführung des Auftrages nicht mehr benötigt werden. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an den Unterlagen und Gegenständen einschließlich gefertigter Kopien ist nicht zulässig.
 
Abschnitt 4: Lieferbedingungen, Termine und Verzugsfolgen:
4.1 Die vereinbarten Lieferfristen und Termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend an der auf der Bestellung angegebenen Empfangsstelle. Ist eine solche nicht angegeben, ist der Erfüllungsort maßgeblich.
4.2 Die Lieferung erfolgt DDP gemäß Incoterms® 2020. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht erst auf Novoferm über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wurde.
4.3 Ist die Lieferung oder Leistung frei Aufstellungsort vereinbart, hat die Aufstellung auf Kosten des Auftragnehmers (inklusive Kran- bzw. Hebewerkzeug) zu erfolgen.
4.4 Von der Anlieferungszeit sind wir rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. In Ausnahmefällen sind Lieferungen elektronisch in Textform bis 10.00 Uhr zu avisieren. Wenn Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Bei unzumutbaren Verzögerungen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Die Warenanlieferung hat zu den in der Bestellung angegebenen Zeiten zu erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen anzunehmen.
4.6 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein, auf dem unsere Bestellnummer sowie die zur zweifelsfreien Zuordnung und Rückverfolgbarkeit der gelieferten Ware erforderlichen Daten anzugeben sind, beizufügen.
4.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4.8 Zur Abnahme nicht vereinbarter Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
4.9 Lieferungen und Leistungen dürfen weder zu früh noch zu spät erfolgen. Eine verfrühte Lieferung oder Leistung führt nicht zur früheren Fälligkeit des Lieferpreises. Die vorbehaltlose Annahme einer nicht fristgerechten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung zustehenden Ansprüche.
4.10 Sofern eine nicht zu vermeidende Verzögerung der Lieferung zu erwarten ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns dies unverzüglich unter gleichzeitigem Angebot eines neuen Liefertermins mitzuteilen. Liegt dieser später als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass wir binnen drei Tagen nach seiner Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechtes entscheiden.
4.11 Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Termin nicht eingehalten wurde. In diesem Falle stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehende Schäden und Mehrkosten sind vom Auftragnehmer zu ersetzen. Mehraufwendungen für beschleunigte Beförderungsarten, die durch Liefer- oder Leistungsfristüberschreitungen notwendig werden, hat der Auftragnehmer zu tragen.
4.12 Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer Frist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und Aufwendungsersatz und Ersatz des Vertrauensschadens bzw. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.13 Gerät der Auftragnehmer durch Überschreitung des vereinbarten Termins in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Auftragssumme ist beim Werkvertrag die vereinbarte Vergütung, beim Kaufvertrag der vereinbarte Kaufpreis. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Terminüberschreitung, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen.
4.14 Höhere Gewalt berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder bei vorübergehenden Hindernissen (Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen usw.) die Abnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Wir werden den Auftragnehmer hierüber unverzüglich benachrichtigen. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Auftragnehmer in diesem Fall nicht zu.
 
Abschnitt 5: Preise:
5.1 Die vereinbarten Preise (Kaufpreis bzw. Werkvergütung) sind Festpreise ohne Umsatzsteuer.Sind bei Auftragserteilung die Preise noch nicht festgelegt, so sind diese vom Auftragnehmer in der Bestätigung unseres Auftrags anzugeben. Ein Vertrag kommt erst dann wirksam zustande, wenn wir dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis nicht binnen 5 Arbeitstagen widersprochen haben.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Abladen) ein.
5.3 Preiserhöhungen werden nur wirksam, wenn sie vor Auslieferung oder vor Ausführung der Leistung schriftlich mit uns vereinbart sind. Senkt der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss oder nach der Anlieferung, aber innerhalb der Zahlungsfrist die mit uns vereinbarten Preise allgemein, so ist der herabgesetzte Preis auch uns gegenüber für die anstehende oder die bereits erfolgte Lieferung oder Leistung zu berechnen.
 
Abschnitt 6: Verpackung:
6.1 Im vereinbarten Preis sind die Verpackungskosten enthalten. Verpackungskosten werden im Übrigen nur dann ganz oder teilweise übernommen, wenn dies zwischen dem Auftragnehmer und uns schriftlich vereinbart wurde.
6.2 Die vereinbarten Verpackungs- und Versandvorschriften sind genau zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Auftragnehmer zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen.
6.3. Die Verpackung hat gesetzeskonform, handelsüblich, zweckmäßig, einwandfrei und so beschaffen zu sein, dass sie bis zum festgelegten Bestimmungs- oder Montageort zum Schutz der gelieferten Vertragsgegenstände geeignet ist. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verpackung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzugeben oder nach den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Regeln der Kreislaufwirtschaft umweltkonform zu entsorgen.
 
Abschnitt 7: Rechnungsstellung, Dokumentation:
7.1 In den Rechnungen, Lieferscheinen und Versandanzeigen sind die wesentlichen Bestandteile der Bestellung anzugeben. Jeder Sendung, auch Postpaketen, ist ein Packzettel mit genauer Inhaltsangabe sowie Bestellnummer beizufügen.
7.2 Die Rechnung ist ausgestellt auf das bestellende NOVOFERM-Gruppenunternehmen in elektronischer bzw. digitalisierter Form an die in der Bestellung oder nachfolgend angegebene E‑Mailadresse zu übersenden.

Eine postalische Übersendung erfolgt – falls vereinbart oder erforderlich - in 2-facher Ausfertigung adressiert an den Sitz des jeweiligen Verbundunternehmens (Adressen siehe Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen).

7.3 Lieferscheine sind im Original jeder Sendung beizufügen. Auf allen Dokumenten muss die vollständige Bestellnummer, Kommissionsnummer, Kostenstelle, Artikelnummer und der Anforderer vermerkt sein. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht überprüfbar und fällig.
7.4 Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle und Reparaturhandbücher hat der Auftragnehmer in vervielfältigungsfähiger Form kostenlos mit der Lieferung an uns zu übersenden oder in gängigen Dateiformaten (z.B. PDF-Download) zugänglich zu machen. Sie müssen jedoch spätestens 5 Tage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem vollständigen Eingang der vereinbarten Unterlagen zu Abschnitt 7 und Begleitdokumente und Bescheinigungen zu Abschnitt 2.3.

Abschnitt 8: Zahlungsbedingungen:
8.1 Zahlung erfolgt gemäß Vereinbarung, jedoch nicht vor Erfüllung der entsprechenden Leistungspflichten durch den Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
8.2 Wurde keine Vereinbarung zur Zahlung getroffen, erfolgt die Begleichung der Rechnung nach Lieferung und Leistung sowie Rechnungseingang in unserer Zentralbuchhaltung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto bzw. nach 30 Tagen rein netto. Eine Zahlung per Banküberweisung gilt als geleistet, sobald der Schuldner bei ausreichender Deckung seine Bank anweist, die Überweisung auszuführen.
8.3. Das Zahlungsmittel erfolgt nach unserer Wahl.
8.4 Eine ggf. bestehende Verpflichtung von Novoferm zur Zahlung von Verzugszinsen ist ohne Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet.
8.5 Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
 
Abschnitt 9: Qualität und Gewährleistung allgemein:
9.1 Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Er übernimmt die Haftung, dass der Vertragsgegenstand die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweist sowie dem geschuldeten Verwendungszweck, dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Er steht dafür ein, dass die Ware zum Zeitpunkt der Anlieferung die angegebenen und nach dem Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaften hat und keine den Gebrauch, Verbrauch oder die Verarbeitung beeinträchtigenden Mängel aufweist.
9.2 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entspre­chendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnun­gen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch Novoferm oder einen von uns Beauftragten ein.
9.3 Im Fall von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendung übernimmt der Auftragnehmer die uneingeschränkte Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen.
9.4 Der Auftragnehmer garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen in Bezug auf die gelieferten Vertragsgegenstände gegen marktübliche Vergütung sowie Ersatz- und Verschleißteillieferungen für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung.
 
Abschnitt 10: Allgemeine Haftung:
10.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte mangelfrei sind.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns im Innenverhältnis freistellen, wenn wir von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen werden, die auf Ursachen zurückgehen, welche er gesetzt hat.
10.2 Im Rahmen der Produkthaftung ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10.3 Der Auftragnehmer wird eine auf Anfrage nachzuweisende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit Rückrufkostendeckung unterhalten, welche den Anforderungen des für den Auftragnehmer erkennbaren Einsatzzwecks der Ware genügt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Risikoeinschätzung benötigten Informationen von uns zu erhalten.
10.4 Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
10.5 Für Verzugsschäden haftet der Auftragnehmer im gesetzlichen Umfang. Ohne Nachweis sind wir berechtigt, 15% des vereinbarten Nettopreises (vgl. Ziffer 5.1) des verspäteten Teils der Lieferung zu berechnen. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens ist zulässig.
10.6 Die Haftung für Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Aufgrund des eingerichteten Qualitätssicherungssystems wird im Schadensfall Verschulden des Auftragnehmers vermutet. Der Entlastungsbeweis ist zulässig.
10.7 Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig.
 
Abschnitt 11: Schutzrechte:
11.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie dafür, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist. Hinweise auf solche Rechte, Vorbehalte zu Gunsten Dritter und ähnliches sind auch dann hinsichtlich dieser Garantieverpflichtung unbeachtlich, wenn sie sich aus Rechnungen, Lieferscheinen, Bestätigungsschreiben etc. ergeben und auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
11.2 Werden wir von Dritten direkt oder über unsere Kunden indirekt wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, hat uns der Auftragnehmer aus allen Ansprüchen freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Wir sind darüber hinaus berechtigt auf Kosten des Auftragnehmers die Genehmigung des Dritten zur Benutzung der betroffenen Liefergegenstände oder Leistungen zu besorgen.
11.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß oder wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
 
Abschnitt 12: Werkzeuge:
12.1 Ist kein Werkzeugüberlassungsvertrag abgeschlossen, gelten folgende Vereinbarungen des Abschnitt 12:
12.2 Werden von uns Werkzeuge beigestellt, bleiben diese unser Eigentum. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Auftragnehmer tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
12.3 Die Werkzeuge sind ausschließlich für unsere Aufträge zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung oder nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind wir berechtigt, die Werkzeuge herauszuverlangen. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers an Werkzeugen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
 
Abschnitt 13: Vertreterbesuche:
Vertreterbesuche sind nur nach vorheriger Vereinbarung eines Termins möglich.
 
Abschnitt 14: Forderungsabtretung:
Die Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung verboten.
 
Abschnitt 15: Rücktrittsrecht in besonderen Fällen:
Bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, bei nicht nur vorübergehenden Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten, bei nicht nur vorübergehenden, unberechtigten Zahlungseinstellungen oder dann, wenn ein außergerichtliches Vergleichsverfahren (Moratorium) angestrebt wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
 
Abschnitt 16: Datenverarbeitung:
Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. In Fällen des Art 13 DSGVO erteilen wir Datenschutzhinweise für die datenberechtigten Personen.
 
Abschnitt 17: Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
17.1 Einfuhr- und Handelsverbote, Produktvorschriften, Konfliktmaterialien
17.1.1.Bei Lieferungen aus dem EU-Ausland ist dem Frachtbrief eine Zollrechnung (3-fach) sowie ein zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung gültiger Ursprungsnachweis (Ursprungs-erklärung, Warenverkehrsbescheinigung, etc.) kostenlos beizulegen.
17.1.2 Die Ausfuhrzollabfertigung wird durch den Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr erbracht. Bei Lieferung von nicht in Deutschland hergestellten und bei verzollten Waren ist der Ware eine Vorlieferantenerklärung mit Angabe unserer Teilenummer beizufügen.
17.1.3 Sofern der Auftragnehmer in seinem Angebot oder der Auftragsbestätigung keinen entsprechenden Hinweis erteilt, dürfen wir davon ausgehen, dass Ausfuhrgenehmigungen im Herstellerland nicht erforderlich sind. Im Falle dennoch erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen werden diese vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr beschafft.
17.1.4 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle Vertragsgegenstände, deren Teile und Materialien gesetzeskonform ohne Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Einfuhr- und Handelsverbote an uns geliefert werden dürfen.
17.1.5 Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass die in den Liefergegenständen enthaltenen Materialien nicht aus Konflikt- und Hochrisikogebieten im Sinne der Leitlinie für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken der Europäischen Kommission stammen und dass der Verkäufer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Herkunft der Materialien zu überprüfen. Erwartet wird die Einhaltung des OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Der Auftragnehmer wird auf Anfrage alle relevanten Dokumente zur Verfügung stellen, die die Einhaltung dieser Verpflichtungen belegen.
17.1.6.Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den Auftragnehmer und seine Gehilfen haben wir das Recht, vom Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer hat uns aus Schäden, Kosten und Folgen sonstiger Nachteile eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen freizustellen.
 
17.2 REACH-VO
17.2.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle in den Liefergegenständen und ihren Teilen und deren Verpackung enthaltenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) registriert sind. Der Lieferant wird auf Anfrage alle relevanten Sicherheitsdatenblätter und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen.
17.2.2 Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den Auftragnehmer und seine Gehilfen haben wir das Recht, vom Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer hat uns aus Schäden, Kosten und Folgen sonstiger Nachteile eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen freizustellen.
 
17.3 Umweltmanagement
17.3.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er für sein Unternehmen ein wirksames Umweltmanagementsystem eingerichtet hat und aufrechterhält. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, muss das Qualitätssicherungssystem mindestens den Anforderungen nach DIN EN ISO 14001 in ihrer jeweils neusten Fassung entsprechen.
17.3.2 Auftragnehmer ohne eine solche Zertifizierung sind aufgefordert:
    •    eine Zertifizierung anzustreben
    •    ein Programm zum Umweltschutz zu unterhalten
    •    die Umweltgesetze und relevanten Verordnungen und Vorschriften zu kennen und sie zu befolgen
    •    sich über rechtliche Veränderungen zu informieren
    •    Umweltaspekte und Auswirkungen zu dokumentieren, zu messen und daraus entsprechende Verbesserungsprogramme abzuleiten
    •    Mitarbeiter zu umweltrelevanten Themen zu schulen
 
17.4 Kreislaufwirtschaft und VerpackungsVO
17.4.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle in den Liefergegenständen und ihren Teilen und deren Verpackung enthaltenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Kreislaufwirtschaft und Verpackungs-verordnung behandelt wurden. Der Auftragnehmer wird auf Anfrage alle relevanten Dokumente zur Verfügung stellen, die die Einhaltung dieser Verpflichtungen belegen.
17.4.2 Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den Auftragnehmer und seine Gehilfen haben wir das Recht, vom Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer hat uns aus Schäden, Kosten und Folgen sonstiger Nachteile eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen freizustellen.
 
17.5 BauprodukteVO, BauPG
17.5.1 Der Auftragnehmer steht als Lieferant von Bauprodukten oder deren Zubehör dafür ein, dass diese den Normen oder Produktzulassungen der zuständigen Behörde entsprechen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften der BauprodukteVO und dem Bauproduktegesetz (BauPG) dokumentiert und angeliefert werden. Der Auftragnehmer wird die veröffentlichten Leistungserklärungen im Internet zum gesetzeskonformen Abruf mindestens für die Dauer von zehn Jahren nach Lieferung bereithalten und auf Anfrage alle relevanten Dokumente zur Verfügung stellen, die die Einhaltung dieser Verpflichtungen belegen.
17.5.2 Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den Auftragnehmer und seine Gehilfen haben wir das Recht, vom Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Auftragnehmer hat uns aus Schäden, Kosten und Folgen sonstiger Nachteile eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen freizustellen.
 
Abschnitt 18: Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
(Novoferm code of conduct für Lieferanten)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich - auch soweit er (noch) nicht direkt gesetzlich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in seinen Lieferketten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LksG) verpflichtet ist - auf der Grundlage der Novoferm-Selbstverpflichtung für Lieferanten (Code of Conduct) zur Einhaltung der darin geregelten Regeln und Pflichten. Die jeweils aktuelle Fassung ist veröffentlicht unter www.novoferm.com/de/lieferantencodex.
 
Abschnitt 19: Rechtswahl für Internationalen Geschäftsverkehr
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den Warenkauf; CISG – „Wiener Kaufrecht“).
 
Abschnitt 20: Geltende Vertragssprache, Auslegungsregeln
20.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird ist die Vertragssprache Deutsch. Existiert neben der Auftragsbestätigung in deutscher Sprache eine Fassung in der Sprache des Auftraggebers oder anderer Fremdsprache, ist für die Vertragsauslegung alleine die deutsche Fassung maßgeblich. Existiert nur eine Auftragsbestätigung in Fremdsprache, ist deren in die deutsche Sprache übersetzter Wortlaut für die Auslegung maßgeblich.
20.1 Besteht zwischen den Vertragspartnern Uneinigkeit über den Wortlaut einer Übersetzung gemäß Absatz (1), wird gemeinsam und auf Kosten beider Parteien ein öffentlich bestellter Urkundenübersetzer beauftragt, dessen Übersetzungswortlaut für die Vertragsauslegung maßgeblich ist.
20.3 Kann die Frage der Vertragsauslegung oder der geltenden Fassung nicht einvernehmlich geklärt werden, bestimmt das zuständige Gericht die Auslegungsgrundlage selbständig.
 
Abschnitt 21: Erfüllungsort, Gerichtsstand

21.1 Wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Auftragnehmers gegenüber der

  • Novoferm GmbH deren Sitz in 46419 Isselburg-Werth
  • Novoferm Vertriebs GmbH deren Sitz in D-46419 Isselburg-Werth
  • Novoferm Spareparts GmbH deren Sitz in D-46459 Rees
  • DSS Docking Solution und Service GmbH deren Sitz in D-30419 Hannover
  • Novoferm Verladetechnik GmbH deren Sitz in D-52353 Düren
  • Novoferm tormatic GmbH deren Sitz in D-44145 Dortmund
  • Novoferm Riexinger Türenwerke GmbH deren Sitz in D-74336 Brackenheim-Hausen
  • Novoferm Siebau GmbH deren Geschäftsanschrift in D-57223 Kreuztal.

 
21.2 Wenn der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gegenüber der

  • Novoferm GmbH D-46419 Isselburg-Werth (AG Bocholt)
  • Novoferm Vertriebs GmbH D-46419 Isselburg-Werth (AG Bocholt)
  • Novoferm Spareparts GmbH D-46459 Rees (AG Coesfeld)
  • DSS Docking Solution und Service GmbH D-30175 Hannover (AG Hannover)
  • Novoferm Verladetechnik GmbH D-52353 Düren (AG Düren)
  • Novoferm tormatic GmbH D-44145 Dortmund (AG Dortmund)
  • Novoferm Riexinger Türenwerke GmbH D-74072 Heilbronn/Neckar (AG Heilbronn)
  • Novoferm Siebau GmbH D-46459 Rees (AG Coesfeld).

 
Dies gilt entsprechend für Gerichtsverfahren gegen den Auftragnehmer. Wir sind aber auch berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich am Sitz des Auftragnehmers vorzugehen.
 
Abschnitt 23: Sonstiges:
23.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
23.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind zu Beweiszwecken in elektronischer Textform zu bestätigen.

zu Abschnitt 4: Lieferung:
zu 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der verbindlichen Bestellung gemäß Abschnitt 2.
zu 4.2 Die Gefahr geht mit ordnungsgemäßer Anlieferung der Ware (DDP Incoterms® 2020) auf uns über.
 
zu Abschnitt 9: Gewährleistung:
9.2 Wir werden Transportschäden oder offensichtliche Mängel unverzüglich rügen. Wir untersuchen die Ware auf erkennbare Mängel, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entdeckte mangelhafte Teile werden ausgesondert und unverzüglich gerügt. Zeigen sich andere Mängel, so werden diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377 Abs. 1 und 3 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
9.3 Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsgang weiter versenden und dies dem Auftragnehmer bekannt ist, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend.
9.4 Unbeschadet der Rückgriffsrechte gemäß §§ 327u, 445a und 478 BGB leistet der Auftragnehmer für nicht vereinbarungsgemäß gelieferte bzw. mangelhafte Ware wie folgt Gewähr:
Das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung steht uns auch dann noch zu, wenn sich der Mangel erst während der Be- oder Verarbeitung herausstellt. Anstatt der Nachbesserung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung des Mangels selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen, wenn und soweit es uns nicht möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden vorher zu unterrichten oder wenn der Auftragnehmer trotz Mitteilung des Mangels und des drohenden Schadens nicht unverzüglich nacherfüllt oder die Nacherfüllung ablehnt. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 2 Wochen den gerügten Mangel nicht durch Nachbesserung beseitigt oder Ersatz geliefert hat. Lässt der Auftragnehmer eine mit der Mängelrüge gesetzte Frist von 2 Wochen ungenutzt verstreichen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Aufwendungsersatz sowie Ersatz des Vertrauensschadens bzw. Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Nach Fristablauf sind wir nicht mehr verpflichtet die Nacherfüllung anzunehmen.
9.7 Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung, beträgt 36 Monate für alle Garantie- und Mängelansprüche und wird durch Zugang unserer schriftlichen Mängelrüge für die Dauer der Prüfung des Auftragnehmers und die folgende Korrespondenz - jedenfalls aber von 3 Monaten - gehemmt. Für anerkannte Mängel, nachgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Frist nach Zugang des Anerkenntnisses, Abnahme der Nachbesserung oder Anlieferung der Ersatzware neu, wenn der Lieferant nicht ausdrücklich aus Kulanzgründen nacherfüllt hat oder dem Neubeginn der Frist bei der Abnahme der Nachbesserung oder der Anlieferung der Ersatzware nicht ausdrücklich widerspricht.

Abschnitt 18: Ausführung:
18.1 Die Arbeiten werden vom Auftragnehmer unter seiner Verantwortung und mit eigenem Personal ausgeführt. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise von Dritten ausführen zu lassen.
18.2 Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Gelände von Novoferm darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und die Kosten.
18.2 Der Auftragnehmer hat uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang für uns erbrachten gleichartigen Leistungen unverzüglich anzuzeigen.
18.3 Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung hat der Auftragnehmer unverzüglich und zu Beweiszwecken schriftlich anzumelden.
18.4 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes sind zulässig, soweit die Leistungsänderung für den Auftragnehmer zumutbar ist.
18.5 Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
 
zu Abschnitt 4: Lieferung; Abnahme:
zu 4.1 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist das Eintreffen des Leistungs-gegenstandes in abnahmefähigem Zustand. Lieferungen sind so auf den Weg zu bringen, dass diese zum Leistungstermin am Leistungsort (angegebene Empfangsstelle oder Erfüllungsort, wenn erstere nicht angegeben) abnahmebereit zur Verfügung stehen. Bei nachträglichen Leistungsänderungen kann auf Wunsch des Auftragnehmers ein neuer Liefertermin vereinbart werden.
zu 4.2 Die Gefahr geht mit Abnahme der Leistung auf uns über.
zu 4.6 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, sind diese wesentlicher Bestandteil der Leistung. Zur Abnahme der Ware ohne Bescheinigung sind wir nicht verpflichtet. Alle Nachweise, Hinweise und Begleitdokumente zu gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. Abschnitte 2.3 und 17), die das Werk oder Teile davon betreffen, müssen rechtzeitig zur Gegenprüfung vor oder bei Abnahme vorliegen.
4.15 Die Abnahme erfolgt einheitlich und erst nach Fertigstellung der Leistung sowie erst nach Beseitigung bereits angemahnter Mängel. Aus einer Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers, der Vergütung von Leistungen, insbesondere Abschlagszahlungen, der Inbetriebnahme von gefertigten Teilen usw. kann nicht geschlossen werden, dass die Leistungen von uns als mangelfrei und vertragsgerecht abgenommen gelten.
 
zu Abschnitt 5: Preise:
5.3 Wird der Leistungsinhalt nachträglich geändert, erfolgt die Preisanpassung unter Berücksichtigung der tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten auf der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage der Bestellpreise.
 
zu Abschnitt 9: Gewährleistung:
9.2 Das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung steht uns zu.
9.3 Statt der Nachbesserung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen, wenn und soweit es uns nicht möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden vorher zu unterrichten oder wenn der Auftragnehmer trotz Mitteilung des Mangels und des drohenden Schadens nicht unverzüglich nacherfüllt oder die Nacherfüllung ablehnt. Wenn der Auftragnehmer trotz Mitteilung des Mangels und bei drohenden Folgeschäden nicht unverzüglich nacherfüllt oder generell die Nacherfüllung ablehnt oder wenn er innerhalb einer angemessenen Frist den gerügten Mangel nicht durch Nachbesserung beseitigt oder Ersatz für den mangelhaften Teil der Leistung geliefert hat, sind wir berechtigt, den einzelnen Vertrag ganz oder bei in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung teilweise zu kündigen. Nach Fristablauf sind wir nicht mehr verpflichtet die Nacherfüllung anzunehmen.
9.4 Soweit nichts anderes vereinbart wurde oder das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, beginnt die Gewährleistungsfrist nach dem Tag der Abnahme oder mit der Anlieferung, sofern eine Abnahme nicht vorgesehen ist oder auf eine Abnahme verzichtet wurde, beträgt 36 Monate für alle Garantie- und Mängelansprüche und wird durch Zugang unserer schriftlichen Mängelrüge gehemmt. Für nachgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Frist nach Abnahme der Nachbesserung oder Anlieferung der Ersatzware neu.
9.5 Sofern der Gegenstand der Werkleistung von uns für unsere Kunden weiterverarbeitet oder an unsere Kunden weitergeliefert wird, ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt der Abnahme bei unserem Kunden maßgeblich.
 
zu Abschnitt 10: Haftung:
Kosten und Schäden, die bei der Vertragserfüllung durch Verstoß des Auftragnehmers gegen die jeweils gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften durch seine Unterlieferanten.
 
Abschnitt 19: Kündigung:
19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer im Falle einer Kündigung gemäß § 648 BGB die gesetzlichen Rechte, ist jedoch verpflichtet, die ersparten Aufwendungen im Einzelnen darzulegen. Der Auftragnehmer hat die Unmöglichkeit der Einsparung von Aufwendungen in zumutbarer Weise sowie die Leistungen, die er als erbracht bzw. teilweise erbracht ansieht, nachzuweisen.
19.2 An sämtlichen Leistungen oder Teilleistungen, die der Auftragnehmer als erbracht bzw. begonnen ansieht, räumt er uns die Rechte ein, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages auf uns übergehen sollten. Der Auftragnehmer überträgt uns demgemäß insbesondere das Eigentum an entsprechenden Leistungsgegenständen sowie die vereinbarten Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen oder Teilergebnissen.
19.3 Der Auftragnehmer übergibt uns gegen angemessene Vergütung auch alle weiteren Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Werkleistung fertig zu stellen.
19.4 Kündigen wir aus wichtigem Grund und hat der Auftragnehmer diesen zu vertreten, werden ihm nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die von uns genutzt werden, vergütet.
19.5 Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen zulässigerweise das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
 
Die vorstehenden Bedingungen lösen unsere Einkaufsbedingungen 03/2011 ab und gelten für alle ab dem 01.09.2024 geschlossenen Verträge.
 
Isselburg-Werth im September 2024
Die Geschäftsleitung der Novoferm-Gruppenunternehmen